Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 389
§ 389 – Zusammenhängende Strafsachen
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei zusammenhängenden Strafsachen sind mehrere Finanzbehörden zuständig.
- Normalerweise würden diese Fälle nach § 388 an verschiedene Behörden gehen.
- Jede der betroffenen Finanzbehörden kann die Fälle bearbeiten.
- Die Regelungen der Strafprozessordnung (§ 3) finden Anwendung.
- Es wird eine einheitliche Bearbeitung der zusammenhängenden Fälle ermöglicht.